
Werte & Engagement
Selbstverpflichtung der Hersteller
Bereits 1966 haben sich die Hersteller durch einen Werbekodex weitreichende Beschränkungen für die Vermarktung ihrer Produkte selbst auferlegt. Diese freiwilligen Werbebeschränkungen sind quantitativer und qualitativer Art. Die quantitativen Beschränkungen sind als „Bekanntmachung über die vertraglichen Werbebeschränkungen der Cigarettenindustrie nach § 8 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen” im Bundesanzeiger Nr. 229 vom 7. Dezember 1972 veröffentlicht worden.
Die wichtigsten Regelungen sind im Folgenden zusammengefasst.
- Beschränkungen quantitativer Art
Die Größe und Dichte von Ganzstellen in der Plakatwerbung ist begrenzt. Ebenso die Anzeigengröße und Schalthäufigkeit in Zeitungen und Zeitschriften.
- Beschränkungen qualitativer Art
Werbliche Maßnahmen dürfen weder an Jugendliche gerichtet sein noch Elemente verwenden, die typisch für die Welt der Jugendlichen ist. Aus diesem Grund ist auch die Werbung mit Prominenten untersagt, die bei Jugendlichen ein hohes Ansehen genießen. Die Werbung mit Modellen, die jünger als 30 Jahre sind, wird ausgeschlossen. Auf Plakatwerbung im werblichen Wirkungsbereich von Schulen und Jugendzentren wird verzichtet.
Die Hersteller haben sich verpflichtet, auf gesundheitsbezogene Werbung zu verzichten. Werbung an Sportstätten oder in Verbindung mit Leistungssport ist untersagt. Auf Werbung an öffentlichen Verkehrsmitteln und Luftwerbung wird verzichtet. Auch die Werbung mit Leuchtmitteln ist beschränkt.
- Zusätzliche Verbraucherinformation
Die gesetzlichen Warnhinweise finden auch bei Anzeigen- und Plakatwerbung Verwendung. 10 Prozent der Werbefläche sind für Warnhinweise und Werteangaben in der Anzeigen- und Plakatwerbung vorgesehen. In der Kinowerbung werden Warnhinweise eingeblendet.



